Einstellung Strafverfahren (Pfändungsbetrug etc.) | Einstellung Strafverfahren
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 17. November 2021BEK 2021 70MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________ AG,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwältin B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft,3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,2.D.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,betreffendEinstellung Strafverfahren (Pfändungsbetrug etc.)(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Mai 2021, SU 2020 579);-hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Die Staatsanwaltschaft eröffnete nach der Anzeige (U-act. 8.1.001) der sich später als Straf- und Zivilklägerin konstituierenden Strafanzeigeerstatterin (vgl. U-act. 31.1.003) am 16. November 2020 gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen des Verdachts, er könnte im Rahmen der Pfändungsvollzüge vom 14. Februar 2013 und 14. Februar 2018 Auskünfte über ihm zuzurechnende Forderungen und Beteiligungen verheimlicht haben(U-act. 9.1.001). Mit Verfügung vom 4. Mai 2021 (U-act. 31.1.007) wies sie Beweisanträge der Privatklägerin ab und stellte am 5. Mai 2021 das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend Pfändungsbetrug, Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung und Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren ein. Die Privatklägerin reichte gegen die Einstellung rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht ein. Sie beantragt, die Verfügung aufzuheben und die Strafuntersuchung weiterführen zu lassen. Die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte beantworteten die Beschwerde. Sie beantragen deren Abweisung (KG-act. 4 und 6).2.Untersucht wurden Angaben des Beschuldigten anlässlich der Pfändungen vom 14. Februar 2013 und 2018. Soweit die Beschwerdeführerin sich auf eine Pfändung 25. November 2020 bezieht, bildet diese nicht Gegenstand der angefochtenen Einstellungsverfügung und darauf ist nicht einzutreten.3.Die Staatsanwaltschaft prüfte laut der klar eingeschränkten Eröffnungsverfügung den Verdacht gegen den Beschuldigten (vgl. U-act. 9.1.001), bei den fraglichen Pfändungen Beteiligungen an zwei Gesellschaften sowie eine ihm zedierte Forderung nicht angegeben zu haben. Sie gelangte jedoch zum Schluss, dass der Beschuldigte an den Gesellschaften gar nicht beteiligt war und die wenn überhaupt zedierte Forderung wertlos sei. Diese Schlussfolgerungen bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.4.Überdies macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe dem Beschuldigten auch falsche Angaben hinsichtlich des Einkommens und die Verheimlichung eines Anteils am Verwertungserlös der Villa vorgeworfen. Sie beanstandet, dass diesbezüglich ihre Beweisanträge abgewiesen wurden und bestreitet, dass sie mit ihren Beweisanträgen zweckfremde Absichten verfolge, wie es die Staatsanwaltschaft in ihrer Beweisverfügung vermute.a)Vorab ist darauf hinzuweisen, dass eine Erklärung nur dann als Strafanzeige zu betrachten und zu behandeln ist, wenn sie auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung Bezug nimmt. Pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt sind keine Strafanzeigen im Sinne von
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________ AG,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwältin B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft,3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,2.D.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren (Pfändungsbetrug etc.)